Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • §1 Projektauftrag
    1. Die Personalberatung Secretary-Scout (im Folgenden "Beratung") berät seine Kunden bei der Suche und Auswahl für zu besetzende Positionen im Office-Management-Bereich.
    2. Es wird zwischen dem suchenden Unternehmen (i.F. "Auftraggeber") und der Beratung ein Vertrag (Beratungsvertrag) abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
  • §2 Vorgehensweise/Durchführung
    1. Details zum Aufgabenbereich und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil werden in Abstimmung mit dem suchenden Unternehmen in Form einer Spezifikation erarbeitet.
    2. Sollten nach Absenden einer Bewerberempfehlung durch die Beratung an den Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt Gespräche zwischen dem Bewerber* und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber* führen, ist vom Auftraggeber eine Beratungsgebühr nach §3 zu entrichten. Die Beratung hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers* erfüllt.
    3. Die Beratung ist über den laufenden Bewerbungsprozess vom Auftraggeber zu unterrichten. Besonders wenn es zu bestimmten Bewerberauswahlverfahren, neuen Gesprächen, änderungen der Aufgabe, des Vorgesetzten oder einer Fremdbesetzung kommt.
  • §3 Honorar/Kosten
    1. Das Honorar für die Beratung ist:
      1. ein verhandlungsfähiger Prozentsatz vom Jahresbruttoeinkommen (inkl. variabler und fixer Gehaltsbestandteile, zu erreichende Bonifikationen, Sondervergütungsformen), welches dem Anstellungsvertrag zugrunde gelegt wird oder
      2. ein vorher definierter Festbetrag
    2. Auch die Zahlungsmodalitäten werden im Vorfeld festgelegt und können von einer Drittelung (Auftrag/Präsentation/Besetzung) bis hin zur Einmalzahlung bei Abschluss des Anstellungsvertrages reichen.
    3. Der jeweilige Betrag ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 % p.a. berechnet. Wird die Zahlung dennoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht geleistet, erlischt die unter §6 aufgeführte Garantieleistung.
    4. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch der Beratung auf das Honorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
    5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt.
  • §4 Reisekosten
    1. Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.
    2. Bei Aufträgen, die nicht am Stammsitz der Beratung durchgeführt werden, sind evtl. anfallende Reisekosten durch Bewerber* oder Mitarbeiter der Beratung immer vom Auftraggeber zu begleichen.
  • §5 Anzeigepflicht Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der Beratung angebotenen Bewerber* innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung der Beratung schriftlich in Verbindung mit einer Kopie des Arbeitsvertrags anzuzeigen.
  • §6 Garantie / falls vereinbart
    1. Sollte ein platzierter Kandidat innerhalb der ersten drei Monate wieder ausscheiden, wird er von der Beratung ohne erneute Honorarforderung einmalig ersetzt. Evtl. anfallende Reisekosten werden wie nach §4 behandelt.
    2. Die Beratung kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Personalberatung dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
  • §7 Stornierung des Beratervertrages
    1. Sollte der Beratervertrag vom suchenden Unternehmen vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, fällt keine Stornogebühr an. Ausnahmen bilden Verträge, die nicht am Stammsitz der Gesellschaft ausgeführt werden (Einzelfallregelung), die der Drittelung unterliege oder die ein Grundhonorar enthalten.
    2. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Beratung gestellten Bewerber* nach Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
  • §8 Vertraulichkeit
    1. Die Beratung verpflichtet sich, sämtliche ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
    2. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers*, mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
  • §9 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
  • §10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
* = es sind stets alle weiblichen wie männlichen Bewerber angesprochen

Stand: 01.10.2012